S A T Z U N G 

Landesverband für karnevalistischen
Tanzsport in Thüringen e.V.


Stand: 23.09.2002


§ 1   Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verband führt den Namen Landesverband für karnevalistischen Tanzsport in Thüringen e.V. (LkTT).
    Er hat seinen Sitz in Erfurt.
    Er ist am 04.04.1998 in Wasungen gegründet und soll in das Vereinsregister beim AG Erfurt eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Namenszusatz: e.V. .

  2. Der LkTT ist Mitglied des Thüringischen Tanzsportverband e.V. und im Bundesverband für karnevalistischen Tanzsport e.V.

  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2   Zweck des Verbandes

  1. Der Verband ist der Zusammenschluß von gemeinnützigen Vereinen des LTK e.V., die Gardetanzsport betreiben und ihren Sitz in Thüringen haben.

  2. Sein Zweck ist:
    1. den Gardetanzsport (Garde- und Schautanz) zu pflegen und zu fördern,
    2. die Vereine durch Beratung und Schulungsmaßnahmen zu fördern,
    3. besonders die Jugendarbeit in den Vereinen zu fördern und zum Wettbewerb führen.

§ 3   Gemeinnützigkeit

  1. Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zecke" der Abgabenordnung ( AO ),§§ 51 ff. in der in der jeweils gültigen Fassung.

  2. Der Verband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  3. Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Aufwandsentschädigung ist zulässig.

  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

  5. Zuwendungen an den Verband aus zweckgebundenen Mitteln des Landes, des Landessportbundes, des Landestanzsportverbandes oder einer anderen Einrichtung oder Behörde dürfen nur für die vorgeschriebenen Zwecke Verwendung finden.

§ 4   Mitglieder

    Der Verband führt ordentliche, fördernde und Ehrenmitglieder.

  1. Ordentliche Mitglieder
    sind gemeinnützige Karnevalvereine- deren Tanzsportabteilungen- die Mitglied im Landesverband Thüringer Karnevalvereine e.V. sind, sowie juristische Personen die den in §2 genannten Zweck fördern oder vertreten und natürliche Personen, die das 18.Lebensjahr vollendet haben.

  2. Fördernde Mitglieder
    können natürliche und juristische Personen werden, die die Ziele des Verbandes ideell und finanziell unterstützen.

  3. Ehrenmitglieder
    sind Einzelpersonen, die sich um den Gardetanzsport verdient gemacht haben.

§ 5   Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

  1. Die Aufnahme von ordentlichen und fördernden Mitgliedern erfolgt auf schriftlichen Antrag durch den Vorstand. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Das Ergebnis ist dem Bewerber schriftlich mit zu teilen. Eine eventuelle Ablehnung bedarf keiner Begründung, es besteht auch kein Anspruch des Antragstellers auf Begründung der Ablehnung.

  2. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag eines ordentlichen Mitgliedes oder Vorstandsmitglied durch den Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit ernannt.

  3. Die Mitgliedschaft wird beendet durch:
    1. Austritt,
    2. Ausschluß,
    3. Beendigung der LTK - Mitgliedschaft,
    4. Auflösung eines Mitgliedsvereines.


  4. Der Austritt ist nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Schluß eines Geschäftsjahres zulässig. Er muß dem Vorstand schriftlich erklärt werden.

  5. Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand. Ausschlußgründe sind:
    1. Grober Verstoß gegen die Satzung oder satzungsgemäße Beschlüsse,
    2. Zuwiderhandlungen gegen die Interessen des Verbandes.
    3. Nichterfüllung der Beitragspflicht nach vorausgegangener zweimaliger Mahnung bis zum 30.04. d.J.

  6. Vor der Beschlußfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschluß ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

  7. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus der Mitgliedschaft. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beträge bleibt bestehen.

§ 6   Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Ordentliche Mitglieder haben Sitz und Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

  2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele des Verbandes zu fördern.

  3. Die ordentlichen Mitglieder haben ihre Beiträge durch Einzugsermächtigung zu zahlen.

  4. Die ordentlichen Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag. Die Höhe des Beitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Mitgliedsbeitrag ist am 01.01. d.J. fällig.

  5. Fördernde Mitglieder sind beitragsfrei.

§ 7   Organe des Verbandes

    Die Organe des Verbandes sind:
    1. die Mitgliederversammlung
    2. der Vorstand.
    3. die Jugendversammlung

§ 8   Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung besteht aus den ordentlichen, fördernden und Ehrenmitgliedern.

  2. Die Mitgliederversammlung ist mindestens alle drei Jahre einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich durch den Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung durch seinen Stellvertreter, mindestens 4 Wochen vorher, unter Angabe der Tagesordnung.

  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann mindestens zwei Wochen vorher einberufen werden, wenn es der Zweck erfordert.

  4. Das Stimmrecht der Mitglieder
    In der Mitgliederversammlung haben ordentliche Mitglieder für je 50 angefangene Vereinsmitglieder eine Stimme.Maßgebend ist die letzte pflicht- und termingerechte Mitgliedererhebung an den LSB, welche in Kopie dem LkTT zeitgleich zu übersenden ist.
    Über Anträge beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Gleiches gilt für Wahlen, bei Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 2/3, zur Auflösung des Verbandes von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

  5. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
    1. Entgegennahme des Berichtes des Vorstandes,
    2. Entgegennahme des Berichtes des Schatzmeisters
    3. Bericht der Kassenrevisoren,
    4. Diskussion
    5. Entlastung des Vorstandes,
    6. Wahl des Vorstandes,
    7. Wahl von zwei Kassenrevisoren
    8. Satzungsänderungen
    9. Festsetzung des Jahresbeitrages,
    10. Anträge
    11. Schlußwort

  6. Anträge zur Tagesordnung und Wahlvorschläge sind mindestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden einzureichen (Poststempel).

  7. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder von einem von ihm beauftragten Vorstandsmitglied geleitet. Ansonsten wählt die Mitgliederversammlung den Versammlungsleiter.

  8. Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer der Mitgliederversammlung zu unterzeichnen ist.

§ 9   Der Vorstand

  1. Zum Vorstand gehören:
    1. der Vorsitzende
    2. der stellvertretende Vorsitzende
    3. der Schatzmeister
    4. der Jugendwart
    5. der Sportwart
    6. der Schriftführer


  2. Der Verband wird gerichtlich und außergerichtlich durch
    • den Vorsitzenden und
    • den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.
    Diese sind der Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Vereinsintern wird bestimmt, daß der stellvertretende Vorsitzende vom Vertretungsrecht Gebrauch machen darf, wenn der Vorsitzende verhindert ist.

  3. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens 4 Mitglieder anwesend sind.

  4. Der Vorstand führt die Geschäfte des Verbandes und berichtet der Mitgliederversammlung.

  5. Der Vorstand ist vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von seinem Stellvertreter einzuberufen.

  6. Der Vorstand wird auf die Dauer von drei Jahren gewählt.

  7. Scheidet während der Amtszeit ein Mitglied des Vorstandes aus, so kann der Vorsitzende einen kommissarischen Vertreter bis zur nächsten Mitgliederversammlung bestimmen.

  8. In den Vorstand können nur Personen gewählt werden, die einem Mitgliedsverein des Landesverbandes Thüringer Karnevalvereine e.V. angehören.

§ 10   Auflösung und Schlußbestimmungen

  1. Die Auflösung des Verbandes kann nur in einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Antrag auf Auflösung muß in der den Mitgliedern fristgerecht zugestellten Tagesordnung enthalten sein.

  2. Bei Auflösung des Verbandes oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Verbandes an den Landesverband Thüringer Karnevalvereine e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Diese Satzung wurde am 04.04.1998 von der Gründungsversammlung in Wasungen beschlossen, von der Mitgliederversammlung am 23. September 2002 in Erfurt geändert.


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